In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Berufung und Revision, wo ist da der Unterschied?
Ergeht in einem Gerichtsverfahren ein Urteil und man ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden, so will man normalerweise dagegen vorgehen.
Hier hört man in einschlägigen Spielfilmen oder TV Sendung oft von Berufung und der Revision. Mit beiden Rechtsmitteln lässt sich der monierte Teil des Urteils überprüfen. Die Voraussetzungen und Folgen sind aber sehr unterschiedlich.
Die Berufung
Ist eine Berufung erfolgreich, so wird der gesamte Prozess neu aufgerollt. Fakten werden neu überprüft, Zeugen neu angehört und auch neue Beweismittel werden gewürdigt. Ebenso werden rechtliche Fragen überprüft.
Der Prozess beginnt noch einmal von Anfang an. Es werden sozusagen die Karten neu gemischt.
Die Revision
In der Revision wird lediglich überprüft, ob der Sachverhalt durch das vorangegangene Gericht juristisch korrekt bewertet wurde. Die im Prozess gewonnenen Erkentnisse werden grundsätzlich nicht hinterfragt. Es findet lediglich eine Rechtsfehlerprüfung des Urteils statt.
Was bei Erfolg der Revision geschieht ist nicht bei jedem Verfahren gleich. So kann das Urteil aufgehoben werden und das vorhergehende Gericht verpflichtet werden ein neues, rechtsfehlerfreies Urteil ergehen zu lassem. Es kann aber auch durch das Revisionsgericht selbst ein Urteil ergehen.
Für die Revision und die Berfung gibt es, je nach der Art des Verfahrens (Zivilsache, Arbeitssache, Strafsache, Verwaltungs- und öffentlich-rechtliche Sache, Sozialsache und Finanzsache), verschiedene Regelungen, wann, in welcher Form und unter welchen Umständen eine Revision oder Berufung zulässig ist.
Grob ist aber Festzuhalten, dass gegen das erstanstanzliche Urteil zunächst die Berufung zulässig ist.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einer Strafsache wäre dann die Berufung zum Landesgericht das richtige Rechtsmittel.
Der weitere Weg (Landesgerich -> Oberlandesgericht; also von der zweiten zur dritten Instanz) wäre dann über die Revision möglich. Zum Bundesgerichtshof (BGH) kommt man in der Strafsache nur, wenn das erstinstanzliche Urteil auf Landesgerichtsebene erging.
Funfakt: Lässt man die Berufung aus und geht (im Beispiel) gleich zur Revision zum Landesgericht über, so nenn man dies Sprungrevision.
Quelle; Quelle; Quelle; Quelle; Quelle.
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