Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 2

@zeitgedanken · 2019-02-13 09:02 · mein-fall

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In Teil 1 in #mein-fall hatte ich angekündigt, was eigentlich am Wahlgesetz angeprangert wird, umfänglich darzustellen. Auch dies hatte ich vor ein paar Monaten unter https://steemit.com/deutsch/@zeitgedanken/warum-funktioniert-unser-rechtssystem-nicht-teil-3 veröffentlicht.

Anlässlich des Teil 36 in #freie-gesellschaft, welcher nur eine Zusammenfassung darstellt, soll in dieser Teil umfänglich als Beweisführung dienen. Dieser Beweis ist dem Umstand geschuldet, da es auch den Begriff „Verschwörungstheoretiker“ gibt und dem Umstand, das Tatsachen unterdrückt werden, die von elementarer Bedeutung sind. Um solche Fakten nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, gibt es dann Begrifflichkeiten, wie „Rechte“, „Linke“, „Staatshasser“, „Nazis“, „Reichsbürger“, usw.

Um diese Totschlag-Begriffe aus dem Weg zu räumen bedarf es keiner rhetorischen Floskeln, sondern Beweise die nicht mehr widerlegt werden können.

Auch auf dieser Plattform „Steemit“ gibt es solche Gruppierungen, die jeden Kritiker attackieren. Diese Gruppen sind herzlich eingeladen diese Faktenlage zu widerlegen. Aber dazu reichen rhetorische Floskeln und Begrifflichkeiten, die unter die Gürtellinie wandern, nicht mehr aus, hier ist Wissen gefragt. Diese Gruppen können sich jetzt beweisen, wie hoch deren Bildungsgrad und deren Wissen in Wahrheit ist.

Aber jetzt zu den Fakten:

In Teil 1 #mein-fall wurden real existierende Verfassungsbeschwerden aufgezeigt. Doch was wurde den am Wahlgesetz zur damaligen Zeit mit den damaligen Erkenntnissen angeprangert? (Hat sich übrigens bis heute nicht geändert) Als Wissenschaftler sollte und kann man sich natürlich nicht mit Beschwerde- Abweisungen zufrieden geben. Schon auf Grund der aufgestellten realen Tatsachen, die nicht widerlegt wurden. Denn eine Begründung, die als „Keine“ ausgewiesen ist, ist keine Begründung und auch keine Widerlegung der Fakten. So hat man sich dazu entschieden, die Bundestagswahl vom 22. September 2002 erneut anzufechten. Wie gesagt, mann will es ja genau wissen!!!

Dies geschah am 28. Oktober 2002. Das Anschreiben und die Begründungen werden nachfolgend abgedruckt. Der Inhalt hat sich, im Vergleich zur Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde, nur soweit verändert, als das die realen Fakten auf das Wahljahr 2002 angepasst wurden. Es ist leider nicht möglich, alle zur Wahlanfechtung beigefügten Anlagen in einen Artikel zu verpacken, daher beschränke ich mich lediglich auf den Textlaut der Anfechtung und dieser ist für einen Artikel schon lang genug. Für Gerichte schon zu lang, denn dort ist es, wie im realen Leben bereits auch. Komplexe Themen, die nicht in eine Kurznachricht passen, werden heute nicht mehr gelesen. So ist das bei Gerichten und Richtern, oder Anwälten auch. Doch genau aus diesem Grund sind Diese Herrschaften oft überrascht, fühlen sich sogar gekrängt und beleidigt, wenn sie merken das sie vorgeführt werden.

Aber nun zur Wahlanfechtung 2002, jetzt wird es anstrengend und ist nur für diejenigen gedacht, die auch Wissen wollen.

Einschreiben mit Rückschein Deutscher Bundestag Herrn Bundestagspräsident Wolfgang Thierse Platz der Republik 1

11011 Berlin

  1. Oktober 2002

Anfechtung der Bundestagswahl vom 22. September 2002

Sehr geehrter Herr Thierse,

hiermit fechte ich das Ergebnis der Bundestagswahl vom 22. September 2002 an. Die Anfechtung besteht aus den Punkten

A) Gegebene Listenwahl verstößt gegen das Recht des Wählers, frei zu entscheiden, welchen Wettbewerbern er über eine Liste „unmittelbar“ seine Stimme gibt B) Ausgrenzung des üblichen, unparteiischen Bürgers vom Zugang zu allen über Landeslisten zu vergebenden Bundestagsmandaten C) Unzulässige Beeinflussung der Wahlen durch Wahlmännerbeteiligung D) Verstoß gegen das Recht des Wählers, Abgeordnete frei zu wählen E) Ungleiche Gewichtung von Wählererst- und Wählerzweitstimme F) Diskriminierung unparteiischer Wahlbewerber gegenüber parteilichen Wahlbewerbern im Wettbewerb um ein Direktmandat G) Zuweisung von Abgeordnetenmandaten an parteiliche Wahlbewerber noch vor der Wahl H) Unterdrückung der Bestimmung § 6 (1) S. 3 BWG bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl I) Unzulässige Teilnahme von Parteien an Wahlen J) Wertloserklärung von Wählerzweitstimmen durch § 6 (6) BWG K) Änderung der paritätischen Besetzung des Bundestages mit Abgeordneten der Länder durch die verbundenen Landeslisten L) Verstoß gegen die Vorgabe der Unmittelbarkeit der Wahl durch die Verbindung von Landeslisten M) Unvereinbarkeit der Existenz von Überhangmandaten mit der Unmittelbarkeit der Wahl sowohl per Erst- als auch per Zweitstimme (Anmerkung: man beachte hierbei ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012 aus Aktenzeichen 2BvF 3/11 - Rn. (1-164). Man wird staunen was dort entschieden wurde, uns wurde die Entscheidung verwehrt, bzw. Erst gar nicht angenommen) N) Anrechnung von Direktmandaten der PDS auf Listenmandate anderer Parteien O) Nichtbenennung, welcher Abgeordnete ein Überhangmandat belegt P) Gleichzeitige Ausübung von Landtags- und Bundestagsmandaten

Die detaillierten Ausführungen zu den Einwendungen sind dem Schreiben angehängt.

Mit freundlichen Grüßen

„Hier hat der Mitstreiter „Hans-Joachim Zimmer“ (Dipl.-Ingenieur, und Berufskollege) unterzeichnet, und @zeitgedanken war nur der rechtliche Berater, da @zeitgedanken nicht wahlberechtigt ist. Leider ist Hans-Joachim bereits von uns gegangen „er ruhe in Frieden“. Er war als Ingenieur auch „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ im Bauwesen. Für Ihn waren diese Vorkommnisse so unerträglich geworden (sie haben ihn regelrecht aufgefressen), dass er seine Vereidigung den Verantwortlichen unter dem Beiwort „Verbrecherbande“ vor die Füße geworfen hat. Und dies im wahrsten Sinne des Wortes, er hatte seine Bestellung sogar vorher angezündet. Danach hatte er seine Dienste in diesem Land komplett (auch in der Privatwirtschaft) eingestellt und seine Arbeit auf internationale Ebene gestellt. Er hat sein Wissen dazu benutzt um internationalen Investoren zu zeigen, wie man Verbrechern wirtschaftlich das Geld aus der Tasche zieht. Das war seine Art um die Vorkommnisse für sich verarbeiten zu können. Keine Tat darf ungestraft bleiben, war sein Motto.“

Begründung der Wahlanfechtung

A) Gegebene Listenwahl verstößt gegen das Recht des Wählers, frei zu entscheiden, welchen Wettbewerbern er über eine Liste „unmittelbar“ seine Stimme gibt

Tatsache ist, dass auf den Wahlscheinen zur Zweitstimmenwahl nicht jeweils alle von einer Partei oder Vereinigung dort platzierten Wahlbewerber, sondern jeweils nur maximal fünf Wettbewerber ausgewiesen sind. Nicht erkennbar ist für den Wähler somit, welche Wettbewerber er zum Beispiel über die Landesliste der CDU in Baden-Württemberg mit seiner Wählerzweitstimme in der Gesamtheit wählt.

Dadurch, dass gemäß höchstrichterlicher Entscheidung bestätigt ist, dass per Listenwahl nicht die Parteien, sondern die auf der Liste platzierten Wahlbewerber „unmittelbar“ gemäß Art. 38 (1) GG vom Wähler gewählt werden, müssen die Wahlbewerber als Grundlage der Stimmabgabe jedoch auf dem Wahlschein in der Gesamtheit erkennbar ausgewiesen sein.

Feststellung und Beschwerde:

Es ist nicht mit dem Recht des Wählers aus Art. 38 (1) GG, Abgeordnete „unmittelbar“ zu wählen zu vereinbaren, wenn auf dem Wahlschein zur Landeslistenwahl die dort zu wählenden Kandidaten nicht samt und sonders, sondern nur maximal fünf gelistet sind. Die Möglichkeit, dass der Wähler sich vor der Wahl in Presse oder Internet darüber informieren kann, welche Personen auf einer Landesliste platziert sind, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss am Wahltag, im Wahllokal und auf dem Wahlschein erkennbar und detailliert ausgewiesen sein, welche Bewerber in der Gesamtheit auf der jeweiligen Liste platziert sind, damit der Wähler im Ansehen der tatsächlichen Listenbesetzung in der Wahlkabine frei abwägen und entscheiden kann, welcher Summe von Wahlbewerbern er durch die Bestätigung einer Liste seine Wählerstimme gibt.

B) Ausgrenzung des üblichen, unparteiischen Bürgers vom Zugang zu allen über Landeslisten zu vergebenden Bundestagsmandaten

Der Zugang zum Wettbewerb um die 598 zu vergebenden Listenmandate wird dem üblichen, unparteiischen Bürger durch das Bundeswahlgesetz verweigert, indem ausschließlich Parteien das Recht zugewiesen ist, Landeslisten zu erstellen, zu besetzen und einzureichen. Lediglich zum Wettbewerb um die auf die Listenwahl anzurechnenden Wahlkreis- oder Direktmandate ist der unparteiische Bürger zugelassen. Das heißt, dass unparteiische Bürger nur in der Lage sind, 299 Direktmandate zu besetzen, die restlichen 299 in jedem Fall per Liste auf Parteien zu verteilende Mandate stehen dem unparteiischen Bürger nicht zur Verfügung.

Feststellung und Beschwerde:

Es ist festzustellen, dass es mit Art. 3 (3) GG unvereinbar ist, dass dem unparteiischen Bürger durch das Bundeswahlgesetz nicht jegliches Mandat gleichberechtigt zu Mitgliedern von Parteien zur Verfügung gestellt ist.

C) Unzulässige Beeinflussung der Wahlen durch Wahlmännerbeteiligung

In Anerkennung des gegebenen Fakts, dass die Parteien durch die Reservierung aller 598 per Landeslisten zu vergebenden Mandate diese im Verhältnis des Ergebnisses der Zweitstimmenwahl auf sich vereinigen können, bedeutet dies auf der Grundlage der langjährigen Wahlergebnisse grob, dass die Parteien SPD und CDU/CSU regelmäßig je ca. 40 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, die Parteien FDP und Bündnis 90/Die Grünen je ca. 10 Prozent der Stimmen.

Diese vorgenannten Prozentsätze als übliches Wahlergebnis angenommen kann SPD und CDU/CSU also bereits vor der Wahl mit grob je 239 Sitzen, FDP und Bündnis 90/Die Grünen mit je ca. 60 Sitzen rechnen. (PDS soll hier unbeachtet bleiben.)

Das heißt, dass für 239 auf den Landeslisten der SPD bundesweit platzierte Kandidaten bereits mit der Ernennung zu einem Listenkandidaten bzw. zum Direktkandidaten mit Absicherung auf prominentem Listenplatz in einem von „mit absoluter Sicherheit“ (prominente Platzierung) bis „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ (Platzierung am Ende der Liste) reichenden Spektrum die Übernahme eines Bundestagsmandates gesichert ist - und zwar ohne Wenn und Aber und bereits vor der Wahl durch das Volk.

Die einzigen parteilichen Wahlbewerber, bei denen die Übernahme eines Bundestagsmandates nicht gesichert ist, sind diejenigen, die sich um ein Direktmandat bemühen und nicht über einen der Listenplatz abgesichert sind. So wäre der Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen, Christian Ströbele, mangels Absicherung auf der Liste heute nicht Abgeordneter, wenn er nicht das Direktmandat im Wahlkreis 84 errungen hätte. Aber Fakt ist auch, dass im Fall des Unterliegens von Christian Ströbele zwar nicht das von ihm besetzte Mandat, aber ein weiteres Listenmandat an Bündnis 90/Die Grünen gegangen wäre, und sich „unterm Strich“ an der gegebenen Stärke von 55 Abgeordneten für Bündnis 90/Die Grünen nichts geändert hätte.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Volk nur theoretisch bestimmt, welcher Landeslistenkandidat Abgeordneter wird. Tatsächlich bestimmen die parteiinternen Gremien, welche über Rangfolge und Vergabe der Landeslistenplätze an Parteimitglieder entscheiden, bereits vor der Wahl grundsätzlich darüber, welches Parteimitglied mit Sicherheit bis bedingt Abgeordnete(r) wird.

Das einzige, worüber das Volk durch die Wahl tatsächlich entscheiden kann, ist, ob die SPD 45,3 oder nur 42,7 oder gar nur 37,9 Prozent der Zweitwählerstimme erhält, also darüber, ob von der Summe der betreffenden Landeslisten die ersten 271 Parteimitglieder Abgeordnete werden oder ob bei Nummer 255 oder sogar bereits bei Nummer 227 „Schluss mit lustig“ ist. Analog dazu kann per Wahl das Volk auch nur (mit)bestimmen, wieviel Mandate jede andere Partei erhält.

Aber: ob das unparteiische Wahlvolk überhaupt zur Wahl geht oder nicht, ist für die reale Vergabe aller 598 Mandate, mindestens aber die nach Abzug der Direktmandate verbleibenden 299 Listenmandate an Parteien genauso egal, wie es auch ohne jegliche Bedeutung für den Wahlausgang ist, ob in China ein Fahrrad umfällt oder in Indien ein Sack Reis. Im Prinzip reicht es aus, wenn alle rund 2 Millionen Parteimitglieder zur Wahl gehen, jeweils ihrer Partei die Zweitstimme geben, worauf die Mandate im Verhältnis der Parteien zur Zahl ihrer Parteimitglieder verteilt werden. Die anderen rund 60 Millionen wahlberechtigten und unparteiischen Bürger können sich den Wahlgang schenken, denn ändern können sie an der Beherrschung des Staates durch die Parteien nichts.

Insofern ist den bundesdeutschen Parteien der gleiche Status wie zum Beispiel dem libyschen oder irakischen oder sonstigen Diktatoren zuzuweisen: diese kann das dortige Volk genausowenig abwählen, wie das deutsche Volk nicht in der Lage ist, die etablierten Parteien als Souverän.

Feststellung und Beschwerde:

Es ist nicht mit dem Wesen einer Demokratie zu vereinbaren, wenn bereits vor der Wahl durch das Volk Dritte (parteiinterne Gremien), de facto Wahlmännergremien, per souveräner Zuweisung von Positionen als Direkt- oder Listenkandidat an Parteimitglieder regelmäßig darüber entscheiden, welches Parteimitglied Abgeordneter wird. Das Volk jedenfalls kann durch den Wahlvorgang einen auf absolut sicherem Listenplatz (z. B. Nr. 1) platzierten Listenbewerber nicht die Mutation von Parteimitglied zu Abgeordnetem verhindern, und zwar vollkommen unabhängig von der Beteiligungsquote zwischen null und hundert Prozent aller unparteiischen Wähler am Wahlvorgang.

Weiter ist die Zuweisung von Abgeordnetenmandaten noch vor der Wahl durch parteiliche Gremien an Parteigänger nicht mit dem Diskriminierungsverbot Art. 3 (3) GG zu vereinbaren, da dem unparteiischen Bürger diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht.

D) Verstoß gegen das Recht des Wählers, Abgeordnete frei zu wählen

Der Bürger kann nach Belieben seine Zweitwählerstimme abgeben. Aber, ob er er wählt oder nicht wählt, spielt im Ergebnis keine Rolle, da er mindestens bezüglich der nach Abzug der auf die Listenmandate anzurechnenden restlichen Listenmandate keinerlei Möglichkeit hat, an prominenter Stelle platzierte Wahlbewerber zu verhindern.

Die den Wählern mit dem Wahlgang gegebene Möglichkeit die Besetzung der 299 per Liste zu besetzenden Mandate zu beeinflussen, beschränkt sich absolut darauf zu entscheiden, erhält die SPD (CDU, FDP etc.) z. B. 45,3 oder nur 42,7 oder gar nur 37,9 Prozent der Wählerzweitstimmen!

Diese Reduzierung des wesentlichen Wahlvorgangs zur schlichten Farce ist nicht mit der dem Volk per Art. 38 (1) GG zugesicherten Vorgabe zu vereinbaren, dass es frei entscheiden kann, welchen Bewerber er in Amt und Würden wählt.

Feststellung und Beschwerde:

Es ist nicht mit der Vorgabe der „freien Wahl“ durch Art. 38 (1) GG zu vereinbaren, wenn die Gesamtheit der Bürger bezüglich der Besetzung der 299 nicht per Wahlkreismandate zu besetzenden restlichen Listenmandate die Einführung von Parteimitgliedern in Amt und Würden nicht verhindern kann.

E) Ungleiche Gewichtung von Wählererst- und Wählerzweitstimme

Gegebener Fakt ist, dass der Bundestag aus regulär 598 Abgeordneten besteht, die samt und sonders über die exklusiv von Parteien zu erstellenden Landeslisten besetzt werden. Die Verteilung der Mandate zwischen den Parteien erfolgt im Verhältnis des prozentualen Ergebnisses der abgegebenen gültigen Wählerzweitstimmen. Erst nach der so festgestellten Summe der auf eine Partei entfallenden Mandate werden die angerechnet, welche die betreffende Partei per Direktmandat in Wahlkreisen vereinnehmen kann.

Fakt ist weiter, dass die Wählerzweitstimme, mittels der ausschließlich Parteimitglieder in das Amt eines Bundestagskandidaten gewählt werden können, im Vergleich zur Wählererststimme mit höherem Gewicht ausgestattet ist.

Deutlich wird die unterschiedliche Gewichtung von Wählererst- zu Wählerzweitstimme, wenn man die Wahlbeteiligung minimiert, untersucht, was passiert, wenn nur ein einziger Wähler zur Wahl geht.

a) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt nur seine Erststimme ab

Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem CDU-Kandidaten, so besteht der Bundestag - theoretisch - nur aus einem einzigen Abgeordneten, nämlich demjenigen, dem der einzige zur Wahl gegangene Bürger seine Erststimme erteilt hat. Weitere Sitze können nicht verteilt werden, da keine Zweitstimme abgegeben wurde, die Listenmandate jedoch nur über die Listenwahl vergeben werden.

b) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt nur seine Zweitstimme ab

Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl, verzichtet auf seine Erststimme und gibt in seinem Wahlkreis die Zweitstimme der Liste der CDU, so besteht der Bundestag nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich aus bundesweit zusammengezogenen 598 Abgeordneten, welche ausschließlich von der CDU gestellt werden.

c) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt beide Stimmen einer Partei

Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem Kandidaten der CDU und de Zweitstimme ebenfalls der CDU, so besteht der Bundestag aus bundesweit zusammengezogenen 598 CDU Mitgliedern, die per Liste plaziert werden unter Anrechnung des einen Abgeordneten, der direkt im Wahlkreis in Baden-Württemberg gewählt wurde.

d) Nur ein Wähler geht zur Wahl und gibt beide Stimmen unterschiedlichen Parteien

Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem Kandidaten der CDU und de Zweitstimme Bündnis 90/Die Grünen, so besteht der Bundestag aus - Grundlage § 6 (1) S. 3 BWG - 598 Mitgliedern. Diese setzen sich aus bundesweit zusammengezogenen 597 Listenabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen zzgl. dem von der CDU per Direktmandat platzierten Abgeordneten zusammen..

Wählt der Bürger dagegen mit der Erststimme den Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen und gibt die Zweitstimme der CDU, so besteht der Bundestag ebenfalls aus 598 Abgeordneten, nun allerdings aus 597 Abgeordneten der CDU zzgl. dem direkt gewählten Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen.

Besonders am letzten Beispiel wird deutlich, dass die Gewichtung von Erst- und Zweitstimme tatsächlich völlig ungleich ist: Der Zweitstimme kommt absolute Bedeutung zu, wogegen die Erststimme nur nachgeordnet von Bedeutung ist, da deren Ergebnis ja auf das Zweitstimmenergebnis (Listenwahl) angerechnet wird. Ausnahme: Wenn eine Partei bei der Listenwahl unter fünf Prozentpunkten liegt, aber Direktmandate für sich verbuchen kann. Genau dies ist ja im Fall d) gegeben, wobei hier zuerst die CDU, dann Bündnis 90/Die Grünen mit je null Prozent an der Listenwahl beteiligt war.

Derzeit gegebener Fakt ist, dass die Ungleichgewichtung der Wählerstimmen durch die ständig bei ca. 70 bis 80 Prozent liegenden Wahlbeteiligung im Listenwahlverfahren wenig bis überhaupt nicht wahrgenommen wird, trotzdem existent ist.

Die unterschiedliche Gewichtung der Wählererststimmen bedeutet für unparteiische Bürger aber auch, dass diese in ihrer Gesamtheit von rund 80 Millionen Personen in jedem Fall in 299 Wahlkreisen eben auch mindestens 299 Wählererststimmen einsetzen müssen, um 299 unparteiische Bürger in ein Bundestagsmandat zu bringen. Konträr hierzu benötigen aber die Parteien, mit nur rund 2 Millionen Personen an der Gesamtbevölkerung beteiligt und von ihnen beherrschten Gesetzgeber mit dem exklusiven Recht beglückt, Landeslisten einreichen zu dürfen, lediglich eine einzige Wählerzweitstimme benötigen, um ebenfalls 299 Parteigänger in Amt und Würden zu bringen.

Es ist festzustellen, dass die Ungleichgewichtung der Wählerstimmen nicht mit Art. 38 (1) GG zu vereinbaren

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