Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 6 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 3)

@zeitgedanken · 2019-02-17 10:39 · mein-fall

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In Teil 5 wie auch Teil 4 #mein-fall habe ich aufgezeigt, welchen Wirkmechanismus Art. 19 GG insbesondere Art. 19 (1) Satz 2 GG „Zitiergebot“, „Fessel des Gesetzgebers“ „Schutz der Grundrechte im GG“ als zwingender „Rechtsbefehl“ hat. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage aufgeworfen:

“Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

In Teil 1+2 #mein-fall habe ich bereits die Wahlungültigkeit in Bezug zur kandidatengebundenen Listenwahl und in Bezug zum „Grundgesetz ‚für‘ die Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit und im Nachgang zum Hauptgrund zu verorten.

Tenor zur Fragestellung vorweg:

Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

»Ex iniuria ius non oritur« (Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Der Inhalt dieser Expertise sowie auch die Erkenntnisse aus der Listenwahl, sind erstmalig am 14. August 2008 an alle 16 Einrichtungen die sich „Verfassungsschutz“ nennen, zu deren Kenntnis übersendet worden. Zu erwähnen ist, dass es nur 2 Rückmeldungen gab. Diese zwei einzigen Rückmeldungen waren wenigstens mit einem „Danke“ versehen.

Das bedeutet, dass das was sich „Verfassungsschutz“ nennt, zumindest sein 14. August 2008 über den Sachstand informiert sind.

Bevor ich zum Inhalt schreite muss Vorwort ansetzen:

Roberto Natale Dipl.- Ing. Haslinger (@zeitgedanken) ist ein freier und unabhängiger Ingenieur und Wissenschafter, der sich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlandund und dessen Entstehungsgeschichte widmet. Er gehört keiner Partei, oder wirtschaftlicher Vereinigung an. Er ist ein Fördermitglied des "Scholarium" (früher „Institut für Wertewirtschaft) mit Sitz in Wien, dessen Vertreter als einer der letzten Universalgelehrten und als eines der letzten unabhängigen Institute betrachtet werden muss. Roberto Natale Dipl.- Ing. Haslinger (@zeitgedanken) und Herausgeber der vorliegenden Schrift möchte auf folgendes hinweisen:

Aus meiner Verpflichtung gegenüber der Wissenschaft und dem Wissen um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und zum Schutz der dort garantierten Grundrechte habe ich, im Rahmen meiner unabhängigen und verfassungsrechtlichen Stellung als Wissenschafter, es mir zur Aufgabe gemacht, die Gesellschaft auf demokratische und rechtsstaatliche Defizite hinzuweisen und die öffentlichen Gewalten der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes über diese demokratischen und rechtsstaatlichen Defizite zu informieren. Es soll damit der Gedankenanstoß gegeben werden, die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat auf den Prüfstand der Machbarkeit zu stellen.

Dieser verfassungsrechtlichen Informationspflicht wird mit der folgenden Expertise Rechnung getragen. Als Wissenschafter übernehme ich weder Verantwortung für die derzeitigen innerstaatlichen Zustände, welche weder als Demokratie noch als Rechtsstaat bezeichnet werden können, noch für die hier veröffentlichten Informationen über das Zustandekommen und die Folgen dieser Zustände. Ebenso wenig übernehme ich die Verantwortung für jeglichen Gebrauch dieser Informationen. Die Wissenschaft versteht sich in diesem Zusammenhang in erster Linie als Bote.

Worum geht es bei den nachfolgenden Informationen?

Es geht um das Problem der Änderung des Charakters einer Rechtsfolge durch die Feststellung der Änderung des Charakters ihrer gesetzlichen Ursache. Wir leben in einer Welt der einseitigen juristischen Ordnungen. Deren inneres Prinzip ist die Ableitung von Rechtsfolgen aus einer gesetzlichen Ermächtigung zum staatlichen Handeln, welche in strenger Verbindung stehen. So setzt die Legitimität einer Rechtsfolge immer die Legitimität des dazu ermächtigenden Gesetzes und dieses die Legitimität des Gesetzgebungsorgans voraus. Mangelt es dem Gesetzgebungsorgan an Legitimität, trifft gleiches auf jedes von diesem erlassene Gesetz und Handlungen zu. Es handelt sich im strengen Sinne also weder um ein Gesetzgebungsorgan noch um ein Gesetz noch um eine gesetzliche oder auch wirtschaftliche Handlung. Mangelt es also einem Gesetz an Legitimität, z.B. durch dessen nicht vorhandene Übereinstimmung mit einem ranghöheren Gesetz wie einer Verfassung oder hier dem Grundgesetz, dann mangelt es seinen Rechtsfolgen ebenfalls an Legitimation. Daher der Grundsatz:

Aus Unrecht entsteht kein Recht.

Wird nun der Mangel an Legitimation eines Gesetzes festgestellt, so verliert es seine Legitimation auch nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung (ex nunc) des Mangels seiner Legitimation, sondern von dem Zeitpunkt an, an dem es in Kraft treten sollte; von Anfang an (ex tunc). Es ist damit also formell niemals in Kraft getreten und kann daher nicht als (legitimer) Rechtseröffnungstitel dienen. Das Gleiche gilt für seine Rechtsfolgen.

Dieser juristische Vorgang ist der Kern der hier behandelten Tatsachen.

Um einen simplen Vergleich zu ziehen: Ein Olympiasieg, welcher zwar faktisch errungen und festgestellt wurde, aber später aufgrund des Nachweises von Doping annulliert wird, ist juristisch niemals errungen worden, weil die Regeln bzw. Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Olympiasieg ist also (rückwirkend) von Anfang an nichtig und nicht erst ab dem Moment der Feststellung des positiven Dopings.

Zum terminus technicus der »Nichtigkeit« führte der bei den Nationalsozialisten und auch heutigen Berufsjuristen auch aus diesen Gründen äußerst unbeliebte österreichische Rechtswissenschaftler Hans Kelsen 1931 in »Wer soll Hüter der Verfassung sein« damals wie heute zutreffend aus:

»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. (…) Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.«

Im Grunde handelt es sich bei den hier veröffentlichten Informationen um die Beschreibung des Zustandekommens dieses o.a. klassischen juristischen Problems der Nichtigkeit:

Ein Gesetz wird erlassen, ohne dass es eine bestimmte Gültigkeitsvorschrift beachtet, welche ihm z.B. eine Verfassung als ranghöhere und ranghöchste Rechtsnorm (hier das Grundgesetz) zur Erlangung seiner Gültigkeit vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt also jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. Damit ist dieses Gesetz hier bereits von Verfassungswegen nichtig und seine Rechtsfolgen ebenso. Seine Anwendung ist verfassungswidrig. Dieser Fakt an sich sollte in der Regel kein großes Verständnisproblem darstellen. Es handelt sich um einen Fehlstart, das Gesetz wird neu erlassen und wenn es die Gültigkeitsvoraussetzungen diesmal beachtet, wird dieses Gesetz die verfassungsgemäße Regel für einen beliebigen staatlichen Vorgang.

Kompliziert im Verständnis auch der faktischen Folgen wird es jedoch,

wenn die jahrzehntelange verfassungswidrige Anwendung eines solchen nichtigen »Gesetzes« (oder mehrerer und auf einem solchen nichtigen Gesetz beruhender und deshalb ebenfalls nichtiger Gesetze) für staatliche Strukturen sorgt, die gewohnheitsmäßig vom Normadressaten, dem Bürger, als ordnungsgemäß erachtet und von den Verantwortlichen als ordnungsgemäß deklariert werden, einfach weil »es nun einmal so ist«, deren Nichtigkeit aber nun ebenfalls festgestellt werden muss, weil einer ihrer gesetzlichen Grundlagen oder ihrer gesetzlichen Grundlage schlechthin die verfassungsrechtliche Legitimität fehlt, was selbstverständlich auch die Legitimität der mit diesen nunmehr ebenfalls nichtigen Gesetzen verbundenen Rechtsfolgen betrifft und deren Charakter sich mit der Feststellung der Nichtigkeit der Ursache demnach ebenfalls ändert bzw. neu bewertet werden muss.

Die scheinbar auf der Hand liegende, weil die dramatischen Folgen (bewusst) negierende Abrede einer solchen sich bereits aus dem Gesetz bzw. aus dessen Nichtbefolgung ergebenden deklaratorischen Nichtigkeit eines solchen Gesetzes und seiner Rechtsfolgen schafft jedoch einen an der Verfassung vorbeigehenden zweckdienlichen Maßnahmenstaat anstatt eines Rechtsstaates als Normenstaat, welcher im Bedarfsfall für sich selbst bzw. seine Institutionen und deren (illegitime) Vertreter auf jede Formalität zugunsten des ungehinderten Vollzugs von Anordnungen verzichtet, jedoch vom Bürger, gegen den dieser Vollzug regelmäßig gerichtet ist, die unbedingte Erfüllung von Formalitäten verlangt und deren Nichterfüllung trotzdem regelmäßig mit der Nichtigkeit der bürgerlichen Handlung quittiert; sich selbst also die Gesetzlosigkeit, d.h. Unabhängigkeit vom (eigenen) Gesetz erlaubt, dieses Recht jedoch dem Bürger nicht zugesteht. Mit den damit verbundenen Folgen hat Deutschland in den Jahren zwischen 1933 und 1945 die halbe Welt überzogen und sie am Ende am eigenen »Volkskörper« spüren müssen.

Die Abrede einer solchen sich bereits durch die Nichtanwendung eines Gesetzes bzw. der Nichterfüllung einer Gültigkeitsvoraussetzung ergebenden Nichtigkeit einer staatlichen Maßnahme (hier eines Gesetzes) mag also in einer klassischen Diktatur durchaus die (unter Umständen auch verfassungswidrige) Regel sein; in einer wirklichen Demokratie und damit einem Rechtsstaat ist das der größte anzunehmende Unfall mit der Folge, dass nunmehr entschieden werden muss: Ist man als Staat und bürgerliche Gesellschaft wirklich eine Demokratie und ein Rechtsstaat und unterzieht sich deshalb der vielleicht schmerzhaften und unerfreulichen Prozedur der Rückabwicklung und des ordnungsgemäßen und damit verfassungsgemäßen Neubeginns,

oder ist man in Wirklichkeit eine Diktatur und deklariert als Staat im Bedarfsfall derartige nunmehr gegen sich gerichtete Förmlichkeiten als unerheblich, weil man deren Ursache zwar zu verantworten hätte, sich dieser Verantwortung jedoch entziehen will, und setzt damit die innere Ordnung eben deshalb der Gefahr der beliebigen Änderung durch willkürliche Maßnahmen aus, ohne dass sich die Bürger auf den Kitt der für alle verbindlichen Formalitäten und damit auf die Gleichheit vor dem Gesetz verlassen können? Dieser Punkt ist der juristische Scheideweg zwischen Demokratie oder Diktatur bzw. Rechtsstaat als Normenstaat oder Maßnahmenstaat.

Auf Grund der erkennbaren Brisanz der vorliegenden Informationen wurde sehr genau überlegt,

in welcher Form sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Als Wissenschafter habe ich mich bemüht, die nachstehenden Informationen so neutral zu halten, wie es unter diesen Umständen möglich ist; auch weil diese Veröffentlichung mich persönlich betrifft und nicht absehbar ist, wie die sich derzeit in öffentlichen Ämtern befindlichen Verantwortlichen für die Herstellung und den Erhalt der nachstehend beschriebenen Zustände angesichts dieser Veröffentlichung verhalten werden. Zumal meine Person bei den deutschen Behörden nicht wirklich beliebt ist – auch oder gerade weil ich auf die Einhaltung verfassungsrechtlicher Standards poche, welche von der öffentlichen Gewalt nur widerwillig bis gar nicht vollzogen werden, womit die öffentliche Gewalt regelmäßig gegen den in einer Demokratie auch sie bindenden verfassungsrechtlichen Grundsatz

  • »Patere legem quam ipse fecisti« (Die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat.)

verstößt, während sie von den Bürgern – auch unter Einsatz von letalen Waffen – verlangt, Regeln einzuhalten, welche eindeutig dem Grundgesetz entgegenstehen und zum großen Teil sogar dazu benutzt werden, um dieses Grundgesetz und die durch es garantierten Grundrechte außer Anwendung zu setzen. War es doch dem Parlamentarischen Rat, als Verfasser dieses Grundgesetzes ein höchstes Anliegen, genau diesen Umstand zu vermeiden, da man anscheinend aus der Vergangenheit gelernt haben will.

Da die politik- und justizkritischen Veröffentlichungen meiner Person– trotz oder auch wegen ihrer Übereinstimmung mit den Inhalten des Grundgesetzes – in der Vergangenheit bereits auf inoffizielle und offizielle Ablehnung bei den Staatsorganen gestoßen sind und einige meiner wissenschaftlichen Mitstreiter, wie auch ich selbst, diesbezüglich bereits mit scheinbar rechtsstaatlichen Mitteln auch bei Gefahr für Leib und Leben genötigt wurden und werden,

ihren »irrigen Rechtsansichten« abzuschwören,

indem sie massiven staatlichen Repressalien unter Missbrauch der staatlichen Gewalt und durch Täuschung im Rechtsverkehr ausgesetzt wurden und werden, ist mir der Schritt zu dieser Veröffentlichung nicht leicht gefallen.

Dennoch habe ich mir angesichts meiner Verantwortung als Wissenschafter, und noch mehr als Vater von 3 Kindern, gegenüber den Menschen und Bürgern dieses Landes, dem Grundgesetz und den Grundrechten entschlossen,

diese Expertise zur aktuellen verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland zu veröffentlichen. Es soll auch dazu beigetragen werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob es noch weitere 1000 Jahre braucht um zu begreifen, das man keine Regierungen, keine Parteien, keine Berufspolitiker und keine Funktionäre benötigen,

wie es schon Roland Baader treffend formulierte (Das Kapital am Pranger; Ein Kompass durch den politischen Begriffsnebel; S. 193)

Mit Gewissheit kann davon ausgegangen werden, dass die verfassungsrechtlichen Fakten zum Grundgesetz dessen Inhalten in Wortlaut und Wortsinn entsprechen; dass die einfachgesetzlichen Fakten genau recherchiert wurden; (wie in Teil 1-5 in #mein-fall) und dass die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu Konsequenzen keinem einseitigen Wunschdenken entspringen, sondern als zwingende Folgen auf der Hand liegen.

Beginnt es falsch, endet es falsch. In einem Wettbewerb mit Fehlstart gibt es keine Gewinner.

In einem Wettbewerb der Gauner, kann der Bürger nur verlieren.

Die scheinbar billigste Konsequenz aus den vorliegenden Informationen wäre eine Berufung auf die normative Kraft des Faktischen – mit allen daraus zu ziehenden erschreckenden Schlussfolgerungen. Mögliche andere Konsequenzen im Sinne des Grundgesetzes müssen in der persönlichen Verantwortlichkeit eines jeden Bürgers dieses Landes liegen – denn nur diese können die Zustände ändern.

Ich wünsche und hoffe, dass die vorliegende Expertise dazu beiträgt, Wissen zu wollen, was Demokratie ist und wo deren Grenzen liegen! Und was ein Rechtsstaat sein soll und ob sich dies in Staaten verwirklichen lässt, sowohl bei denen, die diese Zustände zu verantworten haben, als auch bei denen, die wegen dieser Zustände und ihren allfälligen Folgen nicht mehr an Demokratie und Rechtsstaat glauben können oder wollen.

Schlussendlich möchte ich auch jenen Bürgern, die sich bereits aus der deutschen Demokratie verabschiedet haben oder einen solchen Abschied in Erwägung ziehen, indem sie zum Beispiel nicht mehr an Wahlen, auf Grund der Sinnlosigkeit, teilnehmen oder völlig unpolitisch denken und handeln; oder auch für die Abschaffung des Grundgesetzes plädieren; oder alte Reichsverfassungen bevorzugen; oder sich als Statthalter alternativer undemokratischer Staatsformen bereit halten, Mut zusprechen und ihnen versichern: Es ist (noch) nicht zu spät, auf den Boden der Realität zurückzukehren und endlich eine freie Gesellschaft aufzubauen – auch ohne Berufung auf vorkonstitutionelle Zustände, denn gerade diese Berufung auf »alte Zeiten« spielt den eigentlich Verantwortlichen in die Hände, da so ein Teil der Gesellschaft und seiner Teilnehmer bereits freiwillig auf die Errungenschaften die des Grundgesetz bietet zu verzichtet und so dem verfassungswidrigen Maßnahmenstaat wiederum den Schein der Legitimation durch Mangel an Widerspruch, also durch stillschweigende Willenserklärung. oder dem Unterlassen konkludentem Handeln, verleiht.

Das einzige, was wir zum Aufbau einer wirklichen freien Gesellschaft brauchen, ist der Mut zu echter freier Souveränität der Einzigartigkeit eines Jeden und der Wille zum Wissen um den Aufbau, die Struktur und den Erhalt innerer rechtlicher Ordnungen von Gemeinschaften. Vor allem aber vorab den Mut zur Kontrolle unserer derzeitigen Verfassungsorgane, welche von uns, den Bürgern, mit der Ausübung unserer Staatsgewalt beliehen wurden, sowie den Mut, nicht verfassungsgemäße Scheinorgane aus ihren Ämtern zu entfernen. Eine solche Kontrolle bedarf jedoch des Wissens um die innere Ordnung anstatt der Erwartung,

»die da oben« werden es schon richten.

Wir wissen bereits heute: Sie richten es nicht in unserem Sinne.

Demokratie im heutigen Verständnis bedeutet im Grunde die Durchsetzung des Willens der Mehrheit (ob das immer gut ist, sei dahingestellt und separat zu diskutieren, wie z.B. in #freie-gesellschaft. Dies soll nicht Inhalt dieser Expertise sein) ohne Verletzung der Rechte von Minderheiten, was einem Wunschdenken entspricht. Echte Demokratie soll gewährleistet also Minderheitenschutz zum Wohle einer Mehrheit, deren Einzelbestandteile jederzeit eine beliebige Minderheit darstellen (können). Im Verständnis mit Widersprüchen durchzogen.

Das Grundgesetz – mit den dort (noch) unverbrüchlich garantierten Grundrechten und die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Bindung der öffentlichen Gewalt an diese – bietet dafür einen guten juristischen Rahmen, welcher juristisch nicht perfekt sein mag, aber als Ausgangsbasis für eine demokratische Gemeinschaft zumindest dann ausreicht, wenn er verstanden und verwirklicht wird.

In diesem Sinne möchte ich als Wissenschafter, Mensch, Vater und Bürger mit der vorliegenden Expertise einen Beitrag zur Errichtung einer echten freien Gesellschaft leisten.

Einleitung

Demokratische Prozesse sind durch standardisierte Verfahren gekennzeichnet, deren Parameter vor Ablauf der Prozesse eindeutig festgelegt (standardisiert) werden und nach denen zum Beispiel Wahlen in einer vorhersehbaren Form ablaufen, ohne deren Ergebnis durch das Verfahren selbst in einer vorherbestimmten Weise zu beeinflussen oder vorwegzunehmen. Damit entsprechen solche Standards denen der Wissenschaftlichkeit. Eine experimentelle Versuchsanordnung, welche das gewünschte Ergebnis automatisch erzeugt, ist ergebnisorientiert und damit alles andere als wissenschaftlich bzw. unabhängig. Sie dient also lediglich der Bestätigung eines gewünschten Ergebnisses und nicht in erster Linie dessen Erzeugung. Dieses Axiom der Unabhängigkeit ist hier ausschlaggebend, da diese Unabhängigkeit sowohl die vom Ergebniswunsch unabhängige Verifizierung als auch die Falsifizierung sowohl wissenschaftlicher als auch demokratischer Theorien zulässt.

Das standardisierte wissenschaftliche Verfahren schafft somit ein Ergebnis, ist jedoch von diesem selbst unabhängig. Dadurch wird solchen nach standardisierten Verfahren ablaufenden Prozessen Legitimation verliehen

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